RICHARD WAGNER HAUS WAHNFRIED


INFORMATIONEN FÜR ARCHIVBENUTZER DES NATIONALARCHIVS

Für die Benutzung des Archivs gelten einige Regelungen und Bestimmungen, die in der Benutzungs- und Entgeltordnung (BenO) festgelegt sind. Insbesondere sind dabei folgende Punkte zu beachten:

  • Das Nationalarchiv der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth ist dazu bestimmt,
    1. Dokumente in Schrift und Bild sowie Druckwerke und Gegenstände, die Leben, Schaffen und Nachwirkung Richard Wagners betreffen, zu sammeln und zu bewahren;
    2. sie auswahlweise zur Darstellung dieser und verwandter Themenkreise im Richard-Wagner- Museum zu verwenden;
    3. sie wissenschaftlichen Forschungen und für Veröffentlichungen, die der Förderung eines quellenkritischen Wagnerverständnisses dienen, zur Verfügung zu stellen.
  • Anträge auf Benutzung des Archivs sind schriftlich durch Ausfüllen eines Formblattes zu stellen. Bildbestellungen sind ebenfalls ausschließlich schriftlich vorzulegen. Der Antrag muss vor allem genaue Angaben über Zweck, Thema und Stoffkreis des Vorhabens enthalten. Allgemein gehaltene Gesuche um Einsichtnahme in ganze Sachgruppen des Archivs sowie entsprechende allgemeine oder konvolutweise Bestellungen können keine Berücksichtigung finden. Mit Unterzeichnung des Benutzungsantrages und/oder Bestellung von Reproduktionen bestätigt der Unterzeichnende/Auftraggeber die Kenntnis der Benutzungs- und Entgeltordnung und erkennt deren Bedingungen an.
  • Das Archiv ist für Benutzer von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.30 Uhr, Freitag von 8.30 bis 13.00 Uhr geöffnet. Die Benutzung kostet pro Tag pauschal 5,--. Von Mai bis September sind Benutzungsbeschränkungen unumgänglich. Vor allem in den Monaten Juli und August ist die Archivbenutzung grundsätzlich nur nach rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung und Terminabstimmung möglich (mindestens 4 Wochen). Der Antrag muss vor allem genaue Angaben über Zweck, Thema und Stoffkreis des Vorhabens enthalten. Allgemein gehaltene Gesuche um Einsichtnahme in ganze Sachgruppen des Archivs können keine Berücksichtigung finden.
  • Für die Benutzung des Archivs, den damit oder mit der Beantwortung schriftlicher Anfragen verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand des Personals sowie für Lieferung von Fotos oder Filmaufnahmen nach Vorlagen oder Objekten des Archivs werden Entgelte erhoben. Sie sind in einer Entgeltordnung aufgeschlüsselt und festgelegt und werden auf Anfrage mitgeteilt. Insbesondere wird die Inanspruchnahme von Archivpersonal mit 40,-- pro geleistete Stunde berechnet.
  • Bei Nachforschungen wirkt das Archiv lediglich durch Ermittlung und Vorlage von Archivalien und Büchern mit. Schriftliche Auskünfte in Forschungsanliegen beschränken sich im allgemeinen auf Mitteilungen über vorhandene Archivalien und Druckwerke. Weitergehende Auskünfte zu erteilen, liegt im Ermessen des Archivs.
  • Benutzungsberechtigt sind Personen über 18 Jahre, die einen bestimmten wissenschaftlichen Forschungszweck nachweisen können und Gewähr für die Einhaltung der BenO bieten. Dient die Forschung einer Institution oder für eine Dissertation bzw. Zulassungsarbeit, so ist eine Bestätigung des Auftraggebers bzw. des die Arbeit zuteilenden Dozenten beizubringen. Schüler und andere Personen, deren Vorhaben nicht der Wagnerforschung dienen, haben keinen Anspruch auf Benutzung des Archivs und der Bibliotheken. Dies gilt insbesondere dann, wenn die verlangten Arbeitsunterlagen in öffentlichen Bibliotheken zur Verfügung stehen. Personen, die den Mitarbeitern des Archivs nicht persönlich bekannt sind, haben vor Beginn der Archivbenutzung ihren amtlichen Personalausweis vorzulegen.
  • Die Benutzungserlaubnis kann von der Anerkennung zusätzlicher Auflagen abhängig gemacht werden. Die Benutzungserlaubnis gilt nur für den in dem Antrag genannten Zweck und erlischt, wenn die Voraussetzungen nachträglich entfallen.
  • Ein Anspruch auf Vorlage von Archivbeständen besteht nicht. Die Vorlage von Archivalien kann insbesondere verweigert werden:
    a) aus Gründen der Wahrung von bestehenden Urheber- und Persönlichkeitsrechten,
    b) bei bereits gedruckten Archivalien,
    c) in Sonderfällen, in denen das Archiv selbst durch besondere Regelungen gebunden ist,
    d) wenn die Archivalien wegen ihres Erhaltungszustandes durch die Benutzung gefährdet werden könnten.
  • Die Vorlage des gewünschten Materials erfolgt im Studierzimmer. Die Karteien des Archivs sind den Benutzern nicht frei zugänglich. Die Einsichtnahme muss auf die Sachgruppen beschränkt bleiben, die das jeweilige Forschungsthema betreffen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann Einblick in Archivalien, Bildsammlungen, Bibliotheken und Karteien am Standort genehmigt werden. Das Archivgut ist bei längerem Verlassen des Arbeitsplatzes und vor Ablauf der Benutzungszeiten zurückzugeben.
  • Der Archivbenutzer ist im Umgang mit Archivalien und Büchern zu größtmöglicher Sorgfalt verpflichtet und haftet für jegliches Verschulden. Notizen und Unterstreichungen dürfen in den Büchern und Archivalien nicht angebracht werden. Überbekleidung und Mappen sind vor Betreten des Studierzimmers in den dafür vorgesehenen Garderobenschränken in Verwahrung zu geben.
  • Verschleierung des tatsächlichen oder nicht gestattete Ausweitung des genehmigten Forschungs- oder Publikationszwecks, schuldhafte Beschädigung oder Vermischung von Archivalien sowie erhebliche Verletzungen der Benutzungsbestimmungen, vor allem die erfolgte oder versuchte Entfernung von Archivalien, anderem Sammlungsgut, Archivbehelfen, Büchern usw. aus dem Studierzimmer ziehen den zeitweiligen oder dauernden Ausschluss der Archivbenutzung nach sich. Eine Missachtung der BenO oder der aus ihr abgeleiteten vertraglichen Vereinbarungen führt darüber hinaus zu einer Erhöhung der geschuldeten Entgelte:
    a) 100 % bei fehlendem oder falschem Herkunftsnachweis gem. § 16 BenO (Pflicht zur Quellenangabe).
    b) 500 % bei Missbrauch oder Überschreitung der erteilten Genehmigungen.
  • Fotokopien müssen bei schlechtem Erhaltungszustand einzelner Dokumente sowie unvertretbarer Belastung durch den Kopiervorgang unterbleiben. Die Entscheidung obliegt dem Bibliothekar oder Archivleiter. Vorlagen und Anzahl der gewünschten Kopie sind vorher anzugeben. Die Kosten richten sich nach der geltenden Preisliste. Die Kopien dürfen gemäß § 53, Absatz 6 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
  • Bei allen Textveröffentlichungen sind die Bestimmungen des Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechtes zu beachten. Bei Veröffentlichungen von Reproduktionen und Handschriften des Archivs ist das Nationalarchiv der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth als Quelle anzugeben. Von jeder Veröffentlichung, die auf der Archivbenutzung beruht oder in der Bildvorlagen des Archivs verwendet worden sind, ist nach Erscheinen unaufgefordert ein Belegexemplar abzuliefern. Dies gilt insbesondere auch für Dissertationen und Zulassungsarbeiten.
  • Archivalien und Druckschriften werden in der Regel nicht außer Haus entliehen.
  • Ausnahmen von diesen Regelungen sind abhängig von den organisatorischen und personellen Möglichkeiten des Archivs und liegen im Ermessen seines Leiters.

Bayreuth, 1. Januar 2002

Dr. Sven Friedrich
- Direktor -



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