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INFORMATIONEN FÜR ARCHIVBENUTZER DES NATIONALARCHIVS
Für die Benutzung
des Archivs gelten einige Regelungen und Bestimmungen, die in der Benutzungs-
und Entgeltordnung (BenO) festgelegt sind. Insbesondere sind dabei folgende
Punkte zu beachten:
- Das Nationalarchiv
der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth ist dazu bestimmt,
1. Dokumente
in Schrift und Bild sowie Druckwerke und Gegenstände, die Leben,
Schaffen und Nachwirkung Richard Wagners betreffen, zu sammeln und zu
bewahren;
2. sie auswahlweise zur Darstellung dieser und verwandter Themenkreise
im Richard-Wagner- Museum zu verwenden;
3. sie wissenschaftlichen Forschungen und für Veröffentlichungen,
die der Förderung eines quellenkritischen Wagnerverständnisses
dienen, zur Verfügung zu stellen.
- Anträge
auf Benutzung des Archivs sind schriftlich durch Ausfüllen eines
Formblattes zu stellen. Bildbestellungen sind ebenfalls ausschließlich
schriftlich vorzulegen. Der Antrag muss vor allem genaue Angaben über
Zweck, Thema und Stoffkreis des Vorhabens enthalten. Allgemein gehaltene
Gesuche um Einsichtnahme in ganze Sachgruppen des Archivs sowie entsprechende
allgemeine oder konvolutweise Bestellungen können keine Berücksichtigung
finden. Mit Unterzeichnung des Benutzungsantrages und/oder Bestellung
von Reproduktionen bestätigt der Unterzeichnende/Auftraggeber die
Kenntnis der Benutzungs- und Entgeltordnung und erkennt deren Bedingungen
an.
- Das Archiv ist
für Benutzer von Montag bis Donnerstag von 8.30 bis 12.30 Uhr und
14.00 bis 16.30 Uhr, Freitag von 8.30 bis 13.00 Uhr geöffnet. Die
Benutzung kostet pro Tag pauschal
5,--. Von Mai bis September sind Benutzungsbeschränkungen unumgänglich.
Vor allem in den Monaten Juli und August ist die Archivbenutzung grundsätzlich
nur nach rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung und Terminabstimmung
möglich (mindestens 4 Wochen). Der Antrag muss vor allem genaue
Angaben über Zweck, Thema und Stoffkreis des Vorhabens enthalten.
Allgemein gehaltene Gesuche um Einsichtnahme in ganze Sachgruppen des
Archivs können keine Berücksichtigung finden.
- Für die
Benutzung des Archivs, den damit oder mit der Beantwortung schriftlicher
Anfragen verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand des Personals sowie für
Lieferung von Fotos oder Filmaufnahmen nach Vorlagen oder Objekten des
Archivs werden Entgelte erhoben. Sie sind in einer Entgeltordnung aufgeschlüsselt
und festgelegt und werden auf Anfrage mitgeteilt. Insbesondere wird
die Inanspruchnahme von Archivpersonal mit
40,-- pro geleistete Stunde berechnet.
- Bei Nachforschungen
wirkt das Archiv lediglich durch Ermittlung und Vorlage von Archivalien
und Büchern mit. Schriftliche Auskünfte in Forschungsanliegen
beschränken sich im allgemeinen auf Mitteilungen über vorhandene
Archivalien und Druckwerke. Weitergehende Auskünfte zu erteilen,
liegt im Ermessen des Archivs.
- Benutzungsberechtigt
sind Personen über 18 Jahre, die einen bestimmten wissenschaftlichen
Forschungszweck nachweisen können und Gewähr für die
Einhaltung der BenO bieten. Dient die Forschung einer Institution oder
für eine Dissertation bzw. Zulassungsarbeit, so ist eine Bestätigung
des Auftraggebers bzw. des die Arbeit zuteilenden Dozenten beizubringen.
Schüler und andere Personen, deren Vorhaben nicht der Wagnerforschung
dienen, haben keinen Anspruch auf Benutzung des Archivs und der Bibliotheken.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die verlangten Arbeitsunterlagen in
öffentlichen Bibliotheken zur Verfügung stehen. Personen,
die den Mitarbeitern des Archivs nicht persönlich bekannt sind,
haben vor Beginn der Archivbenutzung ihren amtlichen Personalausweis
vorzulegen.
- Die Benutzungserlaubnis
kann von der Anerkennung zusätzlicher Auflagen abhängig gemacht
werden. Die Benutzungserlaubnis gilt nur für den in dem Antrag
genannten Zweck und erlischt, wenn die Voraussetzungen nachträglich
entfallen.
- Ein Anspruch
auf Vorlage von Archivbeständen besteht nicht. Die Vorlage von
Archivalien kann insbesondere verweigert werden:
a) aus Gründen der Wahrung von bestehenden Urheber- und Persönlichkeitsrechten,
b) bei bereits gedruckten Archivalien,
c) in Sonderfällen, in denen das Archiv selbst durch besondere
Regelungen gebunden ist,
d) wenn die Archivalien wegen ihres Erhaltungszustandes durch die Benutzung
gefährdet werden könnten.
- Die Vorlage des
gewünschten Materials erfolgt im Studierzimmer. Die Karteien des
Archivs sind den Benutzern nicht frei zugänglich. Die Einsichtnahme
muss auf die Sachgruppen beschränkt bleiben, die das jeweilige
Forschungsthema betreffen. Nur in begründeten Ausnahmefällen
kann Einblick in Archivalien, Bildsammlungen, Bibliotheken und Karteien
am Standort genehmigt werden. Das Archivgut ist bei längerem Verlassen
des Arbeitsplatzes und vor Ablauf der Benutzungszeiten zurückzugeben.
- Der Archivbenutzer
ist im Umgang mit Archivalien und Büchern zu größtmöglicher
Sorgfalt verpflichtet und haftet für jegliches Verschulden. Notizen
und Unterstreichungen dürfen in den Büchern und Archivalien
nicht angebracht werden. Überbekleidung und Mappen sind vor Betreten
des Studierzimmers in den dafür vorgesehenen Garderobenschränken
in Verwahrung zu geben.
- Verschleierung
des tatsächlichen oder nicht gestattete Ausweitung des genehmigten
Forschungs- oder Publikationszwecks, schuldhafte Beschädigung oder
Vermischung von Archivalien sowie erhebliche Verletzungen der Benutzungsbestimmungen,
vor allem die erfolgte oder versuchte Entfernung von Archivalien, anderem
Sammlungsgut, Archivbehelfen, Büchern usw. aus dem Studierzimmer
ziehen den zeitweiligen oder dauernden Ausschluss der Archivbenutzung
nach sich. Eine Missachtung der BenO oder der aus ihr abgeleiteten vertraglichen
Vereinbarungen führt darüber hinaus zu einer Erhöhung
der geschuldeten Entgelte:
a) 100 % bei fehlendem oder falschem Herkunftsnachweis gem. § 16
BenO (Pflicht zur Quellenangabe).
b) 500 % bei Missbrauch oder Überschreitung der erteilten Genehmigungen.
- Fotokopien müssen
bei schlechtem Erhaltungszustand einzelner Dokumente sowie unvertretbarer
Belastung durch den Kopiervorgang unterbleiben. Die Entscheidung obliegt
dem Bibliothekar oder Archivleiter. Vorlagen und Anzahl der gewünschten
Kopie sind vorher anzugeben. Die Kosten richten sich nach der geltenden
Preisliste. Die Kopien dürfen gemäß § 53, Absatz
6 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt
werden.
- Bei allen Textveröffentlichungen
sind die Bestimmungen des Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechtes
zu beachten. Bei Veröffentlichungen von Reproduktionen und Handschriften
des Archivs ist das Nationalarchiv der Richard-Wagner-Stiftung Bayreuth
als Quelle anzugeben. Von jeder Veröffentlichung, die auf der Archivbenutzung
beruht oder in der Bildvorlagen des Archivs verwendet worden sind, ist
nach Erscheinen unaufgefordert ein Belegexemplar abzuliefern. Dies gilt
insbesondere auch für Dissertationen und Zulassungsarbeiten.
- Archivalien und
Druckschriften werden in der Regel nicht außer Haus entliehen.
- Ausnahmen von
diesen Regelungen sind abhängig von den organisatorischen und personellen
Möglichkeiten des Archivs und liegen im Ermessen seines Leiters.
Bayreuth,
1. Januar 2002
Dr.
Sven Friedrich
- Direktor -
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